In der Planung des Bauvorhabens hat der Koordinator
- die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz zur Verringerung der Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu koordinieren,
- den SiGe-Plan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
- eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.z.B. für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, verbleibende Anschlagpunkte sowie Vorrichtungen für die Glas-und Fassadenreinigung.
Bei der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
- die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
- darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
- den SiGe-Plan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
- die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.