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Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, insbesondere

Außerdem müssen sie verhindern, daß sich die Tätigkeit ihres Unternehmens negativ auf die Arbeitssicherheit der anderen am Bau Beteiligten auswirkt.

Ferner haben die Arbeitgeber

Auch Unternehmer ohne Beschäftigte, die auf der Baustelle tätig sind, haben, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen Beschäftigten zu gewährleisten,

Das gilt auch für die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, wenn

wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Bußgeld bis EUR 5.000.- geahndet werden kann.

Wird durch eine in den Nr. 1 oder 2 genannte vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, dann ist das strafbar.