1. Der Bauherr hat eine Vorankündigung dem für die Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte tätig werden oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (Anzahl der Beschäftigten mal Anzahl der Arbeitstage) überschreitet.
Die Vorankündigung muss mindestens die Angaben des Anhangs l der BaustellV enthalten, bei erheblichen Änderungen angepasst und auf der Baustelle sichtbar ausgehängt werden.
2. Der Bauherr muss geeignete Koordinatoren bestellen,wenn
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
3. Der Bauherr hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen, wenn
- auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und
- eine Vorankündigung gemäß Nr. 1 zu übermitteln ist oder
- gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden.
Der SiGe-Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und spezielle Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten.
Den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbständigen sollten die wesentlichen Inhalte des SiGe-Planes bereits für deren Angebotsbearbeitung zur Verfügung stehen. Auch sollte der SiGe-Plan auf der Baustelle während der Arbeiten einsehbar sein.
Der Bauherr kann die unter Nr. 1 bis 3 genannten Pflichten selbst wahrnehmen oder einen Dritten (z.B. Koordinator) beauftragen, diese in eigener Verantwortung zu erfüllen.