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Allgemeines zu den Pflichten

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBI. l S. 1283) begründet für die Vorbereitung und Ausführung eines Bauvorhabens die Mitverantwortung des Bauherren für den Arbeitsschutz auf der Baustelle.

Dabei geht es um die Koordinierung des Bauablaufs und der Bauausführung mit dem Ziel, daraus erwachsene Gefährdungen zu minimieren und einen störungsfreien Bauablauf zu sichern. Die BaustellV stellt in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Umsetzung der EG-Baustellensicherheitsrichtlinie 92/571 EWG vom 24. Juni 1992 dar.

Die Verantwortung der beteiligten Firmen für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten bleibt von der Baustellenrichtlinie dabei unberührt.

» Pflichten des Arbeitgebers Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, insbesondere...

» Pflichten des Bauherren 1. Der Bauherr hat eine Vorankündigung dem für die Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln, wenn...

» Pflichten des Koordinators In der Planung des Bauvorhabens hat der Koordinator...